AGB

1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Zwischenverkauf und -vermietung bleiben vorbehalten.

2. Alle Angaben zu den Objekten erfolgen nach bestem Wissen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Maklers. Die Angaben sind ohne Gewähr und basieren auf den Informationen unserer Auftraggeber. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität dieser Angaben kann keine Haftung übernommen werden. 

3. Ist dem Empfänger eines Exposés das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, so hat er dies Christian Dietl Immobilien unter Angabe der Quelle (oder eines entsprechenden Nachweises) innerhalb von 5 Werktagen bekanntzugeben. Wird innerhalb dieser Frist kein Nachweis der Kenntnis erbracht, so gilt dieses Objekt als unbekannt.

4. Durch eine Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit und/oder mit der Anforderung von Informationen, eines Exposés, der Durchführung von Besichtigungen, sowie Verhandlungen mit Verkäufer oder Vermieter bzw. deren Stellvertreter, einer von Christian Dietl Immobilien angebotenen Immobilie, kommt der Maklervertrag mit dem Kauf- oder Mietinteressen zustande.

5. Die übermittelten Informationen bzw. Exposés sind ausschließlich für den adressierten Empfänger bestimmt und sollen vertraulich behandelt werden. Bei Weitergabe dieser Informationen an Dritte ohne unsere Zustimmung ist der Empfänger unserer Nachweis-/Vermittlungstätigkeit zur Zahlung der ortsüblichen oder vereinbarten Provision verpflichtet, wenn der Dritte das Geschäft abschließt ohne mit uns einen Maklervertrag vereinbart zu haben.
6. Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Bei einer Änderung der Verkaufs-/Vermietungsabsicht ist der Makler unverzüglich zu informieren.

7. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision, sowie Ersatz zusätzlicher Aufwendungen entsteht und wird mit der Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung der Parteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäftes fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch dann, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich geworden ist. 

8. Die Zahlung der vollen Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass
8.1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
8.2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
8.3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person bzw. einem anderen Vertragspartner zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;
8.4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird;
8.5. auf Grund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt;
8.6. der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen geschlossen wird;
8.7. wenn er über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen wird, oder
8.8. wenn und soweit ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird. 

9. Alleinvermittlungsauftrag: Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Geschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich wird. Der Makler verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Makler jene Personen bekanntzugeben, die sich während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags direkt an ihn gewandt haben. Die Zahlung der Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass der Auftraggeber den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art zustande gekommen ist.

10. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und können nur mit der Zustimmung unserer vertretungsbefugten Organe schriftlich abgeschlossen werden.

11. Christian Dietl Immobilien behält sich vor, auch für die andere Vertragspartei entgeltlich tätig zu werden. 

12. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder zukünftig werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit des Vertrages bzw. der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Vertragsparteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zuwiderläuft.

13. Diese vorliegenden Geschäftsbedingungen („AGB“) berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996, sowie das Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 jeweils in der gültigen Fassung. Diese AGB bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen Christian Dietl Immobilien („Makler“) und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die angeführten AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. II Nr. 268/2010 und dem Maklergesetz, BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. I Nr. 58/2010 im Widerspruch stehen, gehen die AGB diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Maklers, soweit dies gesetzlich zulässig ist.